Wappen von Lienen Ortsmarketing Lienen e.V.

Ortsmarketing Lienen e.V. – Satzung

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§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen "Ortsmarketing Lienen" mit dem Zusatz "eingetragener Verein"(e.V.).
  2. Sitz des Vereins ist Lienen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck des Vereins

  1. Ziel der Arbeit des Vereins ist es im Rahmen einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen und privaten Kräften in der Gemeinde Lienen die Attraktivität sowie die wirtschaftliche und soziale Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinde Lienen als hohe Beschäftigungs- und Einkaufsstadt zu erhöhen sowie die Identifizierung jedes Einwohners mit der Gemeinde zu stärken und zu steigern. Dieses Ziel soll insbesondere durch die nachfolgenden näher bezeichneten Projektmaßnahmen erreicht werden:

    1. Gestaltung, Entwicklung und Revitalisierung des Innenbereiches Handel (Dienstleistung und Verkehr)
    2. Klärung von Umweltfragen sowie Aktivierung von Industrie, Handwerk, Gewerbe und Landwirtschaft
    3. Förderung von Kultur, Bildung, Wohnattraktivität, Freizeitangeboten, Tages-tourismus und Veranstaltungsereignissen
    4. Kommunikationsförderung zwischen Verwaltung und Bürger, kommunales Management, in der Imagepflege, Public-Relations
    5. Förderung der Jugendarbeit

§ 3 – Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  3. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
  4. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen, um abzuklären, ob mit der Satzungsänderung die Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung erhalten bleibt.
  5. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 4 – Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede an der Verwirklichung der Vereinsziele interessierte natürliche und juristische Person werden, die an der Verwirklichung zum Wohle der Vereinsziele interessiert ist.
  2. Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes entscheidet der Gesamtvorstand auf Grund eines schriftlichen Antrages mit einfacher Mehrheit.
  3. Die Mitgliedschaft wird beendet

    1. durch Tod (bei natürlichen Personen oder durch Auflösung bei juristischen Personen),
    2. durch schriftliche Austrittserklärung, die nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich ist und dem Gesamtvorstand spätestens 4 Wochen vor Ablauf des Kalenderjahres vorliegen muss,
    3. bei gröblicher Verletzung der Mitgliedspflichten und/oder Schädigung des Ansehens des Vereins durch Beschluss des Gesamtvorstandes mit 3/4 Mehrheit.

  4. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.

§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen beratend und beschließend teilzunehmen und sich in die Organe des Vereines wählen zu lassen.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung einzuhalten, die Vereinsziele zu unterstützen und die festgesetzten Beiträge zu zahlen.

§ 6 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Gesamtvorstand
  3. der Vorstand gemäß § 26 BGB

§ 7 – Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist grundsätzlich einmal im Jahr im ersten Quartal des Jahres abzuhalten. Sie fasst Beschlüsse insbesondere über:
    1. Wahl des Gesamtvorstandes gemäß § 11 Ziffer 1, a) und b)
    2. Wahl der Kassenprüfer
    3. Entgegennahme des Jahresberichtes sowie die Entlastung des Vorstandes nach § 26 BGB
    4. Entgegennahme des Kassenberichtes
    5. Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers
    6. die Bildung von Arbeits- bzw. Projektkreisen
    7. die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
    8. Anträge auf Änderung der Satzung
    9. die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vermögens unter Berücksichtigung von § 13 der Satzung
  2. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung muss mindestens drei Wochen vor der Versammlung an die Mitglieder abgesendet werden. Der Vorstand legt die Tagesordnung fest; jedes Mitglied kann eine Ergänzung der Tagesordnung bis spätestens eine Woche vor dem festgelegten Versammlungstermin schriftlich beantragen.
  3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergehen mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Wahlen erfolgen mit Stimmzetteln schriftlich und geheim, wenn 10% der Anwesenden dieses verlangen.
  4. Beschlüsse, die den Vereinszweck oder die Satzung ändern oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben, bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der erschienenen Mitglieder.
  5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das dann vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss von den Mitgliedern innerhalb von vier Monaten seit Erstellung eingesehen werden können. Einwendungen können nur innerhalb eines Monats nach der Einsichtnahme erhoben werden.
  6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Wird dem Verlangen der Mitglieder vom Vorstand nicht entsprochen, können diese die Mitgliederversammlung selbst einberufen.

§ 8 – Arbeits- bzw. Projektkreise

  1. Zur Bearbeitung ständiger oder einzelner besonderer Aufgaben des Vereins können Arbeits- bzw. Projektkreise gebildet werden.
  2. In den Arbeitskreisen werden Projekte und Veranstaltungen erarbeitet. Das Ergebnis wird dem Gesamtsvorstand vorgelegt. Dieser entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Durchführung.
  3. Die Amtsdauer der Mitglieder endet mit der Erledigung der Auflösung der Arbeits- bzw. Projektkreise. Diese wird mehrheitlich vom Gesamtvorstand beschlossen.
  4. Die Arbeits- bzw. Projektkreise wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Für die Sitzungen der Arbeitskreise gilt § 11 Ziffer 6.1 entsprechend.

§ 9 – Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtsdauer des Vorstandes zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Sie haben alljährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung das Kassenwesen des Vereins zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung in der Mitgliederversammlung zu berichten. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen sie die Entlastung des Kassenwartes.

§ 10 – Vorstand nach § 26 BGB

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, sein erster und sein zweiter Stellvertreter sowie der Schriftführer und der Kassenwart.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Die Leitung der Wahl obliegt dem von der Mitgliederversammlung bestimmten Vereinsmitglied.
  3. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Es besteht die Möglichkeit, dass die in § 11 Ziffer 1 b) und c) aufgeführten Gesamtvorstandsmitglieder zu Vorstandsmitgliedern im Sinne des § 26 BGB gewählt werden.
  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

§ 11 – Gesamtvorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus

    1. den Mitgliedern des Vorstandes gemäß § 26 BGB, wie sie vorstehend in § 10 Nummer 1 aufgeführt worden sind
    2. jeweils einem Vertreter der Wirtschaft und einem Vertreter der Bürgerschaft oder im Verhinderungsfalle seinem jeweiligem Stellvertreter
    3. dem jeweiligen Vertreter der Arbeits- bzw. Projektkreise oder Stellvertreter
    4. jeweils einem Vertreter der ALK und der Interessengemeinschaft Kattenvenne oder im Verhinderungsfalle seinem jeweiligem Stellvertreter
    5. dem jeweiligen Leiter der ortsansässigen Banken und Sparkassen oder im Verhinderungsfalle seinem jeweiligem Stellvertreter
    6. einem Vertreter der Gemeinde Lienen
    7. dem jeweiligen Fraktionsvorsitzenden der im Rat vertretenden Fraktionen oder im Verhinderungsfalle seinem jeweiligen Stellvertreter

  2. Parteien kraft Amtes:
    Die Funktion der jeweiligen Fraktionsvorsitzenden der im Rat vertretenden Fraktion beginnt mit deren Benennung und endet mit deren Widerruf, sie endet spätestens am Ende der Ratsperiode.
  3. Beendigung der Tätigkeit im Gesamtvorstand:
    1. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft der von einem Gesamtvorstandsmitglied vertretenen juristischen Person endet dessen Amt als Gesamtvorstandsmitglied.
    2. Bei persönlicher Mitgliedschaft endet das Amt bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein.

  4. Teilnahmeberechtigung:
    Soweit der Verein einen Geschäftsführer hat, nimmt dieser beratend an den Sitzungen des Gesamtsvorstandes teil.
  5. Die Gesamtvorstandsmitglieder gemäß § 11 Ziffer 1 a) bis g) werden ebenfalls von der Mitgliederversammlung gewählt, soweit es sich nicht um Vertreter kraft Amtes gemäß § 11 Ziffer 1 c) bis g) handelt. Im übrigen gelten für die Wahl die Regelungen gemäß § 10 Nummer 2 und 3 der Satzung, wobei die Mitglieder des Gesamtvorstandes gemäß § 11 d) bis g) nicht Vereinsmitglieder sein müssen.
  6. Der Gesamtvorstand tritt zu Vorstandssitzungen zusammen, die mindestens zweimal jährlich stattfinden und über die ein Protokoll anzufertigen ist. Der Gesamtvorstand entscheidet in diesen Sitzungen durch Mehrheitsbeschluss. Die Einladung zur Vorstandssitzung ergeht mit einer Frist von mindestens zehn Tagen durch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

    Falls nicht alle Gesamtvorstandspositionen gemäß § 11 a) bis g) – aus welchem Grund auch immer – besetzt sind, hindert dieses nicht die rechtswirksame Beschlußfähigkeit der verbleibenden Gesamtvorstandsmitglieder.
  7. Die Abberufung des Gesamtvorstandes oder einzelner Vorstandsmitgliedern des Gesamtvorstandes aus wichtigen Gründen ist mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder durch die Mitgliederversammlung möglich.

§ 12 – Zuständigkeit des Gesamtvorstandes

Der Gesamtvorstand leitet die Geschäfte des Vereins, insbesondere führt er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Arbeitskreise aus. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Insbesondere beschließt er über

  1. Aufnahmeanträge
  2. den Ausschluss eines Mitgliedes
  3. die Erstellung des Haushaltsplanes und des Jahresberichtes
  4. Bestellung von Mitarbeitern/innen zum Zwecke der Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins und sämtlicher organisatorischer, technischer, rechtlicher und didaktischer Aufgaben

§ 13 – Auflösung und Zweckänderung

  1. Die Auflösung des Vereins bedarf einer 3/4 Mehrheit der in einer Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder. Die Tagesordnung mit der Auflösung des Vereins als Tagesordnungspunkt muss mindestens zwei Wochen vorher allen Mitgliedern bekannt gemacht werden.
  2. Nach einer Auseinandersetzung oder einem Wegfall des bisherigen Vereinszweckes ist das Vereinsvermögen an ähnliche steuerbegünstigte Einrichtungen zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke weiterzuleiten. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung, deren Beschlüsse allerdings erst nach entsprechender Einwilligung des Finanzamtes ausgefertigt werden dürfen.

§ 14 – Inkraftreten

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 28. Mai 2002 beschlossen.

Lienen, den 28. Mai 2002

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27.02.2006 ist die Satzung in § 1 Abs. 1 (Name) und § 11 Abs. 6 (Gesamtvorstand) nach Massgabe des eingereichten Protokolls geändert. Der Name des Vereins ist geändert. (VR 633)

Lienen, den 30. März 2006


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